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BK 2025 478

ZMG Haft (393-c)

Bern OG · 2026-05-29 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Nach Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkundung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 4.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. 4.4 Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vor- führen lassen (Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen

4 Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizei- gewalt in Anspruch nehmen (Art. 91 Abs. 3 SchKG). Weigert sich der Schuldner, seine Räume und Behältnisse zu öffnen, kann der Betreibungsbeamte umgehend Polizeigewalt in Anspruch nehmen, ohne zuvor einen Gerichtsbeschluss erwirken zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_859/2011 vom 21. Mai 2012 E. 3.4.2). 4.5 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). 5. 5.1 In der Sache wird die angefochtene Verfügung wie folgt begründet: Soweit B.________ rügt, dass gegen ihn keine wirksamen Betreibungen vorliegen, da lediglich unsi- gnierte XML-Daten vorhanden sind, ist anzumerken, dass ihm bereits zur Genüge erklärt wurde, wie im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren elektronische Eingaben gemacht werden können. So beispielsweise in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. November 2023 (BM 23 40912). Bezüg- lich der geltend gemachten Missachtung der Aufbewahrungspflicht liegen keine konkreten Anhalts- punkte vor, es handelt sich um eine reine Behauptung. Es ist somit weder von nichtigen Betreibungs- begehren auszugehen, noch ist ein damit zusammenhängendes strafbares Verhalten ersichtlich. So ist kein Anfangsverdacht gegeben, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu rechtfertigen vermag. Ebenfalls bereits zur Genüge erklärt wurde B.________ der Straftatbestand der Urkundenfälschung bzw. der Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB. So ist ihm bekannt, dass Schriften nur dann Urkun- denqualität aufweisen, wenn sie bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Der fragliche rote Zettel erhebt keinesfalls den Anspruch, eine rechtserhebliche Tatsache beweisen zu wollen. Es handelt sich lediglich um eine Aufforderung, sich umgehend beim A.________ zu melden und die Information, was im Falle einer Unterlassung als nächstes passieren wird. Art. 251 StGB ist folglich nicht erfüllt. Auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs wurde in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. No- vember 2023 (BM 23 40912) bereits erklärt. B.________ legt nicht dar, weshalb er einen Amtsmiss- brauch erfüllt sieht. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, gibt es keine Hinweise darauf, dass gegen B.________ ohne genügende Rechtsgrundlage Betreibungsverfahren geführt werden. Will B.________ die Nichtigkeit von Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren oder sonstigen Doku- menten geltend machen, ist die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nicht zuständig. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass dem «roten Zettel» vielleicht ein paar Merkmale einer (hoheitlichen oder sonst wie) Urkunde fehlen mögen, er aber den- noch Ansprüche erhebe. Daher hätte der Zettel auch unterschrieben werden müs- sen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das Betreibungsamt direkt ge- stützt auf Art. 91 Abs. 3 SchKG die Polizei beiziehen kann. Es handelt sich dabei nicht um eine strafrechtliche Zwangsmassnahme, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch dazu ohne vorgängige Anrufung Gerichts möglich ist. Der «rote Zettel» stellt den Beizug der Polizei in Aussicht, der Zettel selbst ist hierfür je- doch keine zwingende Voraussetzung. Die Information des Schuldners dient somit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, da das Inaussichtstellen von Zwang fraglos das mildere Mittel darstellt – sofern es denn gleich wirksam ist. Da es jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und damit auch nicht vorgeschrieben ist, den Beizug der Polizei

5 anzudrohen, kann damit auch keine Rechtsfolge verknüpft sein. Ergänzend wird auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwie- sen, denen der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzusetzen ver- mag. Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich Art. 251 StGB gehen somit ins Leere. 5.3 Ebenfalls ins Leere gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Nichtig- keit der Betreibungen. Nicht nur die Staatsanwaltschaft erklärte dem Beschwerde- führer bereits mehrfach, dass das eSchKG-System eine genügende rechtliche Grundlage aufweist. Auch die Beschwerdekammer in Strafsachen führte dies wie- derholte Male aus (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 360 vom

7. April 2026 E. 7, BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 6.2, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2, BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2, BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.1, BK 23 399 vom 4. März 2024 E. 4.2). Auf all diese Entscheide und die an- gefochtene Verfügung kann verwiesen werden. Es kann dem Beschwerdeführer weiterhin nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass einzig XML-Daten rechts- gültig seien, andernfalls eine Urkundenfälschung vorliege. In aller Kürze sei auf die von Art. 33a SchKG vorgesehene elektronische Eingabeform verwiesen. Einerseits können Eingaben, welche mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu verse- hen sind, elektronisch im PDF-Format über eine vom EJPD anerkannte Plattform ans Betreibungsamt erfolgen (Art. 33a Abs. 2 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 4 und 6 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren [VeÜ- ZSSV; SR 272.1]). Diese qualifizierte elektronische Signatur muss den gesetzli- chen Anforderungen gemäss Art. 2 Bst. e, Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) genügen. Dadurch sind der Nach- weis der Unveränderlichkeit des versandten Dokuments sowie die hinreichend si- chere Identifikation des Absenders garantiert (MAISANO/MILANI/SCHMID, in: Schul- thess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 33a SchKG). Andererseits können Eingaben für das Massenverfahren im Bereich des SchKG mit dem sogenannten eSchKG-Standard erfolgen. Dieses erfährt mit der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.112.1; nachfolgend: eSchKG-Verordnung) eine separate rechtliche Behand- lung und untersteht eigenen Vorgaben. Der verbindliche eSchKG-Standard setzt sich gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b eSchKG-Verordnung aus dem XML-Schema für eSchKG (Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betrei- bungswesen; SR. 281.112.1) und den technischen und organisatorischen Vor- schriften für den elektronischen Datenaustausch im Betreibungswesen zusammen. Dadurch werden nicht PDF-Dokumente versandt, es findet vielmehr ein Datenaus- tausch innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe in vorgängig definierter Form mithilfe von Standard-Schnittstellen statt. Damit erübrigt sich insbesondere das fehleranfällige Übertragen von Daten aus PDF-Dokumenten in die behördli- chen Systeme. 5.4 Die Nichtanhandnahme erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Es ist ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht an der Staatsanwaltschaft dar- zulegen, dass alles mit rechten Dingen zu und her geht. Die Staatsanwaltschaft

6 darf im Gegenteil erst ein Strafverfahren eröffnen, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Dieser ist vorlie- gend nicht gegeben, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme verfügte. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff genommen hat und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rück- griff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 04.06.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. B.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) an. Die Inhalte der Straftatbestände wurden B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläu- tert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeige trotzdem erstattete, handelte er zu- mindest fahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wird dementsprechend auf B.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Ihm ist zudem keine Entschädigung für die geltend gemachten Aufwendungen auszurichten (Art. 433 StPO e contrario). 6.2 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vor- sätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Inter- esses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzei- ge gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuung derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 6.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu über- zeugen. Wenn er vorbringt, er hätte nicht wissen müssen, dass ihm dies schon er- klärt worden sei, da die Würdigung des Sachverhaltes nicht seine Aufgabe sei, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er die Nichtigkeit von Betreibungen auf- grund vermeintlich ungültiger Signierung bereits zigmal anzeigte und es sich hier-

7 bei offensichtlich um denselben Vorwurf handelt, den der Beschwerdeführer erhebt. Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafan- zeigen hingewiesen wurde, wird nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl reichte er am

4. Juni 2025 erneut eine inhaltlich ähnlich gelagerte, offensichtlich unbegründete Anzeige ein. Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit sei- tens des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Be- schwerdeführers statt vieler auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend zu machen scheint, die zuständige Staatsanwältin dürfe frühere Verfügungen nicht berücksich- tigen, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei um ihn selbst betref- fende, aktenkundige Verfahren. Deren Kenntnis ist zur Beurteilung der Frage des Rückgriffs nach Art. 420 StPO sachlich geboten. 6.4 Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtmässig. 7. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer wirft der zuständigen Staatsanwältin Befangenheit durch Vorbefassung vor, ohne indessen konkrete Anträge zu stellen. Aus seinen Aus- führungen wird nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer damit formell ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin stellen möchte. 8.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO). 8.3 Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend be- gründet ist. Der Beschwerdeführer führt lediglich pauschal aus, Staatsanwältin C.________ stehe aufgrund von Vorbefassung im Ausstand, weil sie in ihrer Be- gründung auf frühere, den Beschwerdeführer betreffende Verfahren Bezug nimmt und seine Meinung in der Sache nicht teilt. Mit diesen pauschalen Ausführungen kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Zumal dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Be- schwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Oktober 2024, E. 4.3), erüb- rigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung. Selbst wenn man dies an- ders beurteilen will, ist das Ausstandsgesuch als unbegründet abzuweisen. Die

8 Vorwürfe des Beschwerdeführers bestätigen sich vorliegend gerade nicht, zumal die Nichtanhandnahmeverfügung rechtens ist. 8.4 Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Erhebung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird aus- nahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hin- sicht nicht restlos klar ist. Er wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm zukünftig Kosten auferlegt werden können, wenn er wie vorliegend einen Ausstand – wenn auch unklar – zur Diskussion stellt (vgl. dazu auch bereits den Hinweis in E. 9.1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 305 vom 18. März 2026). 9.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen, weshalb ihm mangels entschädigungswürdigen Aufwands schon allein deshalb keine Entschädigung zu- zusprechen ist.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 18. September 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen Urkunden- fälschung und Amtsmissbrauchs gegen das A.________ (nachfolgend: Beschuldi- ger), nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 3. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte, dass die angefochtene Nichtanhandnahme auf Kosten der Staatsanwaltschaft aufzuheben oder für nichtig zu erklären sei. Weiter sei ihm eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 auszu- richten. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 bot die Verfahrensleitung der General- staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 13. Oktober 2025 auf eine Stellungnah- me. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht.

E. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung BM 25 18876 vom 18. September 2025, mit der das Verfahren betreffend die Strafanzeige vom 4. Juni 2025 nicht anhand genommen wurde. Wenn der Beschwerdeführer der verfügenden Staatsanwältin Amtsmissbrauch vorwirft, da sie trotz Befangenheit durch Vorbefassung verfügt habe, so geht er über den Streitgegenstand hinaus.

E. 2.3 Mit vorgenannter Ausnahme (E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3.1 In der angefochtenen Verfügung findet sich folgender Textbaustein: Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht auf ein strafbares Ver- halten voraus (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müs- sen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafba- re Handlung erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4. m.w.H. auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung). Fehlt ein hinrei- chender Verdacht, kommt dies einer Nichterfüllung der fraglichen Tatbestände gleich und die Staats- anwaltschaft erlässt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass sich die Staatsanwaltschaft auf einen Entscheid des Bundesgerichts stützt, bei dem es um Einschleichediebstähle gehe. Im dorti- gen Fall habe die Polizei ausserdem bereits mit ersten Ermittlungen begonnen.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die dortigen Ausführungen des Bundesge- richts über den Einzelfall hinaus anwendbar sind und entsprechende Geltung be- anspruchen. So findet sich etwa eine quasi identische Passage im Urteil des Bun- desgerichts 6B_1104/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.1. Dort lautete der Vorwurf auf Amtsmissbrauch. Gleiches gilt für das Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom

17. August 2021 E. 3.3, welches den Vorwurf der Urkundenfälschung zum Gegen- stand hat. Es ist nichts daran auszusetzen, dass sich die Staatsanwaltschaft auf diese Ausführungen beruft (vgl. auch E. 4.1). Ohnehin macht sie durch das «statt vieler» kenntlich, dass sich diese Ausführungen auch in vielen anderen Entschei- den finden.

E. 4 Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizei- gewalt in Anspruch nehmen (Art. 91 Abs. 3 SchKG). Weigert sich der Schuldner, seine Räume und Behältnisse zu öffnen, kann der Betreibungsbeamte umgehend Polizeigewalt in Anspruch nehmen, ohne zuvor einen Gerichtsbeschluss erwirken zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_859/2011 vom 21. Mai 2012 E. 3.4.2).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).

E. 4.2 Nach Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkundung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

E. 4.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen.

E. 4.4 Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vor- führen lassen (Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen

E. 4.5 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).

E. 5 anzudrohen, kann damit auch keine Rechtsfolge verknüpft sein. Ergänzend wird auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwie- sen, denen der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzusetzen ver- mag. Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich Art. 251 StGB gehen somit ins Leere.

E. 5.1 In der Sache wird die angefochtene Verfügung wie folgt begründet: Soweit B.________ rügt, dass gegen ihn keine wirksamen Betreibungen vorliegen, da lediglich unsi- gnierte XML-Daten vorhanden sind, ist anzumerken, dass ihm bereits zur Genüge erklärt wurde, wie im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren elektronische Eingaben gemacht werden können. So beispielsweise in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. November 2023 (BM 23 40912). Bezüg- lich der geltend gemachten Missachtung der Aufbewahrungspflicht liegen keine konkreten Anhalts- punkte vor, es handelt sich um eine reine Behauptung. Es ist somit weder von nichtigen Betreibungs- begehren auszugehen, noch ist ein damit zusammenhängendes strafbares Verhalten ersichtlich. So ist kein Anfangsverdacht gegeben, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu rechtfertigen vermag. Ebenfalls bereits zur Genüge erklärt wurde B.________ der Straftatbestand der Urkundenfälschung bzw. der Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB. So ist ihm bekannt, dass Schriften nur dann Urkun- denqualität aufweisen, wenn sie bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Der fragliche rote Zettel erhebt keinesfalls den Anspruch, eine rechtserhebliche Tatsache beweisen zu wollen. Es handelt sich lediglich um eine Aufforderung, sich umgehend beim A.________ zu melden und die Information, was im Falle einer Unterlassung als nächstes passieren wird. Art. 251 StGB ist folglich nicht erfüllt. Auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs wurde in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. No- vember 2023 (BM 23 40912) bereits erklärt. B.________ legt nicht dar, weshalb er einen Amtsmiss- brauch erfüllt sieht. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, gibt es keine Hinweise darauf, dass gegen B.________ ohne genügende Rechtsgrundlage Betreibungsverfahren geführt werden. Will B.________ die Nichtigkeit von Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren oder sonstigen Doku- menten geltend machen, ist die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nicht zuständig.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass dem «roten Zettel» vielleicht ein paar Merkmale einer (hoheitlichen oder sonst wie) Urkunde fehlen mögen, er aber den- noch Ansprüche erhebe. Daher hätte der Zettel auch unterschrieben werden müs- sen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das Betreibungsamt direkt ge- stützt auf Art. 91 Abs. 3 SchKG die Polizei beiziehen kann. Es handelt sich dabei nicht um eine strafrechtliche Zwangsmassnahme, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch dazu ohne vorgängige Anrufung Gerichts möglich ist. Der «rote Zettel» stellt den Beizug der Polizei in Aussicht, der Zettel selbst ist hierfür je- doch keine zwingende Voraussetzung. Die Information des Schuldners dient somit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, da das Inaussichtstellen von Zwang fraglos das mildere Mittel darstellt – sofern es denn gleich wirksam ist. Da es jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und damit auch nicht vorgeschrieben ist, den Beizug der Polizei

E. 5.3 Ebenfalls ins Leere gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Nichtig- keit der Betreibungen. Nicht nur die Staatsanwaltschaft erklärte dem Beschwerde- führer bereits mehrfach, dass das eSchKG-System eine genügende rechtliche Grundlage aufweist. Auch die Beschwerdekammer in Strafsachen führte dies wie- derholte Male aus (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 360 vom

E. 5.4 Die Nichtanhandnahme erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Es ist ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht an der Staatsanwaltschaft dar- zulegen, dass alles mit rechten Dingen zu und her geht. Die Staatsanwaltschaft

6 darf im Gegenteil erst ein Strafverfahren eröffnen, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Dieser ist vorlie- gend nicht gegeben, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme verfügte. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff genommen hat und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rück- griff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 04.06.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. B.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) an. Die Inhalte der Straftatbestände wurden B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläu- tert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeige trotzdem erstattete, handelte er zu- mindest fahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wird dementsprechend auf B.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Ihm ist zudem keine Entschädigung für die geltend gemachten Aufwendungen auszurichten (Art. 433 StPO e contrario). 6.2 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vor- sätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Inter- esses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzei- ge gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuung derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 6.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu über- zeugen. Wenn er vorbringt, er hätte nicht wissen müssen, dass ihm dies schon er- klärt worden sei, da die Würdigung des Sachverhaltes nicht seine Aufgabe sei, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er die Nichtigkeit von Betreibungen auf- grund vermeintlich ungültiger Signierung bereits zigmal anzeigte und es sich hier-

E. 7 Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Vorwürfe des Beschwerdeführers bestätigen sich vorliegend gerade nicht, zumal die Nichtanhandnahmeverfügung rechtens ist.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer wirft der zuständigen Staatsanwältin Befangenheit durch Vorbefassung vor, ohne indessen konkrete Anträge zu stellen. Aus seinen Aus- führungen wird nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer damit formell ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin stellen möchte.

E. 8.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO).

E. 8.3 Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend be- gründet ist. Der Beschwerdeführer führt lediglich pauschal aus, Staatsanwältin C.________ stehe aufgrund von Vorbefassung im Ausstand, weil sie in ihrer Be- gründung auf frühere, den Beschwerdeführer betreffende Verfahren Bezug nimmt und seine Meinung in der Sache nicht teilt. Mit diesen pauschalen Ausführungen kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Zumal dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Be- schwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Oktober 2024, E. 4.3), erüb- rigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung. Selbst wenn man dies an- ders beurteilen will, ist das Ausstandsgesuch als unbegründet abzuweisen. Die

E. 8.4 Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Erhebung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird aus- nahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hin- sicht nicht restlos klar ist. Er wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm zukünftig Kosten auferlegt werden können, wenn er wie vorliegend einen Ausstand – wenn auch unklar – zur Diskussion stellt (vgl. dazu auch bereits den Hinweis in E. 9.1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 305 vom 18. März 2026).

E. 9.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen, weshalb ihm mangels entschädigungswürdigen Aufwands schon allein deshalb keine Entschädigung zu- zusprechen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
  6. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 478 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. September 2025 (BM 25 18876)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 18. September 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen Urkunden- fälschung und Amtsmissbrauchs gegen das A.________ (nachfolgend: Beschuldi- ger), nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 3. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte, dass die angefochtene Nichtanhandnahme auf Kosten der Staatsanwaltschaft aufzuheben oder für nichtig zu erklären sei. Weiter sei ihm eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 auszu- richten. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 bot die Verfahrensleitung der General- staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 13. Oktober 2025 auf eine Stellungnah- me. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung BM 25 18876 vom 18. September 2025, mit der das Verfahren betreffend die Strafanzeige vom 4. Juni 2025 nicht anhand genommen wurde. Wenn der Beschwerdeführer der verfügenden Staatsanwältin Amtsmissbrauch vorwirft, da sie trotz Befangenheit durch Vorbefassung verfügt habe, so geht er über den Streitgegenstand hinaus. 2.3 Mit vorgenannter Ausnahme (E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung findet sich folgender Textbaustein: Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht auf ein strafbares Ver- halten voraus (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müs- sen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafba- re Handlung erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4. m.w.H. auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung). Fehlt ein hinrei- chender Verdacht, kommt dies einer Nichterfüllung der fraglichen Tatbestände gleich und die Staats- anwaltschaft erlässt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass sich die Staatsanwaltschaft auf einen Entscheid des Bundesgerichts stützt, bei dem es um Einschleichediebstähle gehe. Im dorti- gen Fall habe die Polizei ausserdem bereits mit ersten Ermittlungen begonnen.

3 3.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die dortigen Ausführungen des Bundesge- richts über den Einzelfall hinaus anwendbar sind und entsprechende Geltung be- anspruchen. So findet sich etwa eine quasi identische Passage im Urteil des Bun- desgerichts 6B_1104/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.1. Dort lautete der Vorwurf auf Amtsmissbrauch. Gleiches gilt für das Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom

17. August 2021 E. 3.3, welches den Vorwurf der Urkundenfälschung zum Gegen- stand hat. Es ist nichts daran auszusetzen, dass sich die Staatsanwaltschaft auf diese Ausführungen beruft (vgl. auch E. 4.1). Ohnehin macht sie durch das «statt vieler» kenntlich, dass sich diese Ausführungen auch in vielen anderen Entschei- den finden. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Nach Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkundung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 4.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. 4.4 Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vor- führen lassen (Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen

4 Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizei- gewalt in Anspruch nehmen (Art. 91 Abs. 3 SchKG). Weigert sich der Schuldner, seine Räume und Behältnisse zu öffnen, kann der Betreibungsbeamte umgehend Polizeigewalt in Anspruch nehmen, ohne zuvor einen Gerichtsbeschluss erwirken zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_859/2011 vom 21. Mai 2012 E. 3.4.2). 4.5 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). 5. 5.1 In der Sache wird die angefochtene Verfügung wie folgt begründet: Soweit B.________ rügt, dass gegen ihn keine wirksamen Betreibungen vorliegen, da lediglich unsi- gnierte XML-Daten vorhanden sind, ist anzumerken, dass ihm bereits zur Genüge erklärt wurde, wie im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren elektronische Eingaben gemacht werden können. So beispielsweise in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. November 2023 (BM 23 40912). Bezüg- lich der geltend gemachten Missachtung der Aufbewahrungspflicht liegen keine konkreten Anhalts- punkte vor, es handelt sich um eine reine Behauptung. Es ist somit weder von nichtigen Betreibungs- begehren auszugehen, noch ist ein damit zusammenhängendes strafbares Verhalten ersichtlich. So ist kein Anfangsverdacht gegeben, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu rechtfertigen vermag. Ebenfalls bereits zur Genüge erklärt wurde B.________ der Straftatbestand der Urkundenfälschung bzw. der Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB. So ist ihm bekannt, dass Schriften nur dann Urkun- denqualität aufweisen, wenn sie bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Der fragliche rote Zettel erhebt keinesfalls den Anspruch, eine rechtserhebliche Tatsache beweisen zu wollen. Es handelt sich lediglich um eine Aufforderung, sich umgehend beim A.________ zu melden und die Information, was im Falle einer Unterlassung als nächstes passieren wird. Art. 251 StGB ist folglich nicht erfüllt. Auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs wurde in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. No- vember 2023 (BM 23 40912) bereits erklärt. B.________ legt nicht dar, weshalb er einen Amtsmiss- brauch erfüllt sieht. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, gibt es keine Hinweise darauf, dass gegen B.________ ohne genügende Rechtsgrundlage Betreibungsverfahren geführt werden. Will B.________ die Nichtigkeit von Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren oder sonstigen Doku- menten geltend machen, ist die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nicht zuständig. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass dem «roten Zettel» vielleicht ein paar Merkmale einer (hoheitlichen oder sonst wie) Urkunde fehlen mögen, er aber den- noch Ansprüche erhebe. Daher hätte der Zettel auch unterschrieben werden müs- sen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das Betreibungsamt direkt ge- stützt auf Art. 91 Abs. 3 SchKG die Polizei beiziehen kann. Es handelt sich dabei nicht um eine strafrechtliche Zwangsmassnahme, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch dazu ohne vorgängige Anrufung Gerichts möglich ist. Der «rote Zettel» stellt den Beizug der Polizei in Aussicht, der Zettel selbst ist hierfür je- doch keine zwingende Voraussetzung. Die Information des Schuldners dient somit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, da das Inaussichtstellen von Zwang fraglos das mildere Mittel darstellt – sofern es denn gleich wirksam ist. Da es jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und damit auch nicht vorgeschrieben ist, den Beizug der Polizei

5 anzudrohen, kann damit auch keine Rechtsfolge verknüpft sein. Ergänzend wird auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwie- sen, denen der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzusetzen ver- mag. Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich Art. 251 StGB gehen somit ins Leere. 5.3 Ebenfalls ins Leere gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Nichtig- keit der Betreibungen. Nicht nur die Staatsanwaltschaft erklärte dem Beschwerde- führer bereits mehrfach, dass das eSchKG-System eine genügende rechtliche Grundlage aufweist. Auch die Beschwerdekammer in Strafsachen führte dies wie- derholte Male aus (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 360 vom

7. April 2026 E. 7, BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 6.2, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2, BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2, BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.1, BK 23 399 vom 4. März 2024 E. 4.2). Auf all diese Entscheide und die an- gefochtene Verfügung kann verwiesen werden. Es kann dem Beschwerdeführer weiterhin nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass einzig XML-Daten rechts- gültig seien, andernfalls eine Urkundenfälschung vorliege. In aller Kürze sei auf die von Art. 33a SchKG vorgesehene elektronische Eingabeform verwiesen. Einerseits können Eingaben, welche mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu verse- hen sind, elektronisch im PDF-Format über eine vom EJPD anerkannte Plattform ans Betreibungsamt erfolgen (Art. 33a Abs. 2 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 4 und 6 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren [VeÜ- ZSSV; SR 272.1]). Diese qualifizierte elektronische Signatur muss den gesetzli- chen Anforderungen gemäss Art. 2 Bst. e, Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) genügen. Dadurch sind der Nach- weis der Unveränderlichkeit des versandten Dokuments sowie die hinreichend si- chere Identifikation des Absenders garantiert (MAISANO/MILANI/SCHMID, in: Schul- thess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 33a SchKG). Andererseits können Eingaben für das Massenverfahren im Bereich des SchKG mit dem sogenannten eSchKG-Standard erfolgen. Dieses erfährt mit der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.112.1; nachfolgend: eSchKG-Verordnung) eine separate rechtliche Behand- lung und untersteht eigenen Vorgaben. Der verbindliche eSchKG-Standard setzt sich gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b eSchKG-Verordnung aus dem XML-Schema für eSchKG (Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betrei- bungswesen; SR. 281.112.1) und den technischen und organisatorischen Vor- schriften für den elektronischen Datenaustausch im Betreibungswesen zusammen. Dadurch werden nicht PDF-Dokumente versandt, es findet vielmehr ein Datenaus- tausch innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe in vorgängig definierter Form mithilfe von Standard-Schnittstellen statt. Damit erübrigt sich insbesondere das fehleranfällige Übertragen von Daten aus PDF-Dokumenten in die behördli- chen Systeme. 5.4 Die Nichtanhandnahme erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Es ist ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht an der Staatsanwaltschaft dar- zulegen, dass alles mit rechten Dingen zu und her geht. Die Staatsanwaltschaft

6 darf im Gegenteil erst ein Strafverfahren eröffnen, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Dieser ist vorlie- gend nicht gegeben, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme verfügte. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff genommen hat und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rück- griff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 04.06.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. B.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) an. Die Inhalte der Straftatbestände wurden B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläu- tert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeige trotzdem erstattete, handelte er zu- mindest fahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wird dementsprechend auf B.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Ihm ist zudem keine Entschädigung für die geltend gemachten Aufwendungen auszurichten (Art. 433 StPO e contrario). 6.2 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vor- sätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Inter- esses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzei- ge gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuung derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 6.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu über- zeugen. Wenn er vorbringt, er hätte nicht wissen müssen, dass ihm dies schon er- klärt worden sei, da die Würdigung des Sachverhaltes nicht seine Aufgabe sei, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er die Nichtigkeit von Betreibungen auf- grund vermeintlich ungültiger Signierung bereits zigmal anzeigte und es sich hier-

7 bei offensichtlich um denselben Vorwurf handelt, den der Beschwerdeführer erhebt. Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafan- zeigen hingewiesen wurde, wird nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl reichte er am

4. Juni 2025 erneut eine inhaltlich ähnlich gelagerte, offensichtlich unbegründete Anzeige ein. Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit sei- tens des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Be- schwerdeführers statt vieler auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend zu machen scheint, die zuständige Staatsanwältin dürfe frühere Verfügungen nicht berücksich- tigen, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei um ihn selbst betref- fende, aktenkundige Verfahren. Deren Kenntnis ist zur Beurteilung der Frage des Rückgriffs nach Art. 420 StPO sachlich geboten. 6.4 Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtmässig. 7. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer wirft der zuständigen Staatsanwältin Befangenheit durch Vorbefassung vor, ohne indessen konkrete Anträge zu stellen. Aus seinen Aus- führungen wird nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer damit formell ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin stellen möchte. 8.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO). 8.3 Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend be- gründet ist. Der Beschwerdeführer führt lediglich pauschal aus, Staatsanwältin C.________ stehe aufgrund von Vorbefassung im Ausstand, weil sie in ihrer Be- gründung auf frühere, den Beschwerdeführer betreffende Verfahren Bezug nimmt und seine Meinung in der Sache nicht teilt. Mit diesen pauschalen Ausführungen kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Zumal dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Be- schwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Oktober 2024, E. 4.3), erüb- rigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung. Selbst wenn man dies an- ders beurteilen will, ist das Ausstandsgesuch als unbegründet abzuweisen. Die

8 Vorwürfe des Beschwerdeführers bestätigen sich vorliegend gerade nicht, zumal die Nichtanhandnahmeverfügung rechtens ist. 8.4 Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Erhebung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird aus- nahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hin- sicht nicht restlos klar ist. Er wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm zukünftig Kosten auferlegt werden können, wenn er wie vorliegend einen Ausstand – wenn auch unklar – zur Diskussion stellt (vgl. dazu auch bereits den Hinweis in E. 9.1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 305 vom 18. März 2026). 9.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen, weshalb ihm mangels entschädigungswürdigen Aufwands schon allein deshalb keine Entschädigung zu- zusprechen ist.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 6. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.